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Gemäß §120 (1) GewO 1994 bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55) für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerstätten. Insoweit Rauchfangkehrer durch landesrechtliche Vorschriften zu verwaltungspolizeilichen Tätigkeiten, insbesondere Tätigkeiten der Feuerpolizei, Baupolizei oder vergleichbaren Tätigkeiten verpflichtet werden, nehmen sie öffentliche Aufgaben wahr und bedürfen dafür der Niederlassung in Österreich. Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung die bescheidmäßige Ermächtigung zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz umfasst, dürfen die Bezeichnung „öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer“ führen.
Diese Aufgaben sind im NÖ FG 2015, der NÖ BO 2014 und den dazugehörigen Verordnungen geregelt.
Zuständig für das Kehrgebiet 10 – entspricht pol. Verwaltungsbezirk Lilienfeld.
Im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob Mängel vorliegen, welche die Brandsicherheit gefährden können bzw. im Schadensfall die Einsatzkräfte behindern oder gefährden.
Die Überprüfung von Abgasanlagen, Verbindungsstücken und Feuerstätten ist eine der Hauptaufgaben des öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrers und erfolgt in regelmäßigen Abständen gemäß der NÖ Kehrperiodenverordnung.
Sie dient sowohl dazu, dass Rauch- bzw. Abgase ungehindert über die Abgasanlage aus dem Gebäude abgeführt werden, brennbare Ablagerungen (Pech) frühzeitig erkannt werden und dadurch eine Selbstentzündung und ein unkontrolliertes Ausbrennen der Abgasanlage(Rauchfangbrand) verhindert wird, mögliche Fehler frühzeitig zu erkennen und dadurch Schäden (z.B. Versottung) abzuwenden, die in Folge oft teuer und schwer zu beheben sind oder im schlimmsten Fall zu Rauchgasvergiftungen oder Bränden führen kann.
Befundung
Bei Neubau von Abgasanlagen (Rauchfängen) sind diese gem. NÖ Feuerwehrgesetz 2015 §19 (4) während ihrer Errichtung geschoßweise zu untersuchen, abzuziehen und zu bezeichnen und über die Untersuchung ein schriftlicher Befund auszustellen, der der Baubehörde vorzulegen ist (Baubefund).
Bei Feuerungsanlagen bis 400kW (Anzeigepflichtige Bauvorhaben) ein Befund über die Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Heizkessel (Eignungs- oder Anschlussbefund).
Bei Aufstellung von Öfen, ausgenommen jene in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie in Reihenhäusern, hat der hiezu befugte Fachmann Meldung über Eignung der Abgasführung für den angeschlossenen Ofen an die Baubehörde zu erstatten (Eignungs- oder Anschlussbefund).
Betriebsdichtheitsprüfung von Abgasanlagen
Seit 01.01.2017:
Abgasanlagen von Feuerstätten sind auf
Betriebsdichtheit zu überprüfen:
1. bei Überdruckbetrieb alle 5 Jahre,
2. bei Unterdruckbetrieb alle 10 Jahre,
3. vor der erstmaligen Inbetriebnahme,
4. bei Neuerrichtung einer Anschlussstelle oder einer Reinigungsöffnung,
5. im Gebrechensfall,
6. nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung der Abgasanlage,
7. nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätte.
1. Was ist die feuerpolizeiliche Beschau
Eine in regelmäßigen Abständen durchgeführte, gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung der Bauwerke auf Brandsicherheit, Gefahrenstellen und Brandrisiken, sowie der Rettungs- und Brandbekämpfungsmöglichkeiten.
2. Sinn der feuerpolizeilichen Beschau
Ein nach Fertigstellung sicheres Bauwerk wird im Laufe der Zeit durch das Nutzen und Bewohnen verändert. Durch sogenannte Betriebsblindheit und Gewohnheit können daher ungewollt Sicherheitsrisiken entstehen. Um diese aufzuzeigen und zu beseitigen kommt die feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen in die Objekte und hilft so den Nutzern der Objekte durch Feststellung der Risiken und fachkundige Beratung wiederum ein sicheres Objekt zu erhalten.
3. Rechtsgrundlagen
Die zuständigen RauchfangkehrermeisterInnen sind auf Grund des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG) §19 und §20 verpflichtet die feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen (alle 10 Jahre) durchzuführen. Zuständig ist jener Meister, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §17 NÖ FG (Kehrverpflichtung) beauftragt wurde. Das bedeutet, dass ein gesonderter Auftrag der Gemeinde als Träger der örtlichen Feuerpolizei zur Durchführung nicht erforderlich ist. Der Rauchfangkehrermeister hat selbsttätig und eigenverantwortlich für die Gemeinde die feuerpolizeiliche Beschau zu planen, zu organisieren und durchzuführen. Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bauwerke einschließlich Nebengebäude. Bauwerke sind gem. §4 Z. 7 der NÖ Bauordnung 2014 alle Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind. Im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob Mängel vorliegen, welche die Brandsicherheit gefährden können.
Bei der Errichtung von Feuerstätten in bestehenden Gebäuden ist aufgrund von verschiedenen Sanierungsmaßnahmen besonders auf die ausreichende Verbrennungsluftzuführung für Raumluftabhängige Feuerstätten zu achten.
Aufgrund von immer dichter werdender Gebäudehülle (neue Fenster, neue Türen, Wärmedämmung der Fassade,…) sowie eventuellen technischen Neuerungen wie zentrale Staubsaugeranlagen, Abluftventilatoren (Dunstabzug, WC/Bad-Entlüftung,…), kommt es auf der anderen Seite beim Betrieb von Feuerstätten zur Unterversorgung mit Luft. Dies kann zu schlechter Verbrennung (in Folge Verpechung-Gefahr eines Rauchfangbrandes), aber auch zu Verpuffungen, Rauchgas- sowie Kohlenmonoxid Vergiftungen führen.
Um einen sicheren Betrieb der Feuerstätte zu gewährleisten, gibt es einerseits die Möglichkeit beim Kauf bereits auf eine Anschlussmöglichkeit einer externen Zuluftführung zu achten (Fachhandel) oder sollte dies nicht möglich sein, da es sich um eine bereits bestehende Anlage handelt, gibt es die Möglichkeit einer Messung um der Feuerstätte ausreichend Luft zur Verbrennung zur Verfügung zu stellen.